Wirtschaftsplan in der WEG: Inhalt, Beschluss und Rücklage

Der Wirtschaftsplan ist die Vorschau auf Einnahmen und Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für das kommende Kalenderjahr.

  • WEG und Abrechnung
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  • Rechtsstand
  • BUSINESSMATIC GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Wirtschaftsplan ist eine Prognose für ein Kalenderjahr (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG).
  • Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, nach Kostenarten gegliedert, und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage.
  • Ergebnis ist das Hausgeld je Einheit, verteilt nach dem Verteilungsschlüssel.
  • Die Eigentümerversammlung beschließt die Vorschüsse und Rücklagen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG).
  • Der Plan sollte realistisch sein: zu niedrig führt zu Nachzahlungen, zu hoch zu unnötiger Belastung.
  • Am Jahresende wird er in der Hausgeldabrechnung mit den tatsächlichen Kosten verglichen.

Rechtsstand: 30. September 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Verwaltung stellt ihn auf, die Eigentümer:innen beschließen über die Vorschüsse, also das Hausgeld, und über die Rücklagen (§ 28 Abs. 1 WEG).

Wozu dient der Wirtschaftsplan?

Er bestimmt das Hausgeld und ist die Grundlage der laufenden Buchhaltung. Die Verwaltung kontrolliert das ganze Jahr, ob die tatsächlichen Ausgaben zum Plan passen. Für die Eigentümer:innen macht er transparent, was geplant ist und welche Vorhaben finanziert werden.

Was steht im Wirtschaftsplan?

Das Gesetz verlangt, dass der Plan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG). In der Praxis besteht er aus drei Teilen: einem Gesamtplan (alle Einnahmen und Ausgaben der WEG), Einzelplänen (das Hausgeld je Eigentümer:in) und einer Vorschau auf die Entwicklung der Rücklage.

Übliche Kostenarten sind:

  • Versicherungen (zum Beispiel Wohngebäude- und Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht)
  • Heizung und Warmwasser, Wasser und Abwasser
  • Strom für Gemeinschaftsflächen, Müll, Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst
  • Aufzug und Wartung technischer Anlagen, Kleinreparaturen
  • Grundsteuer und öffentliche Abgaben
  • Verwaltervergütung, Bankgebühren, gegebenenfalls Vergütung des Beirats
  • Zuführung zur Erhaltungsrücklage

Als Basis dienen in der Regel die tatsächlichen Kosten des Vorjahres, angepasst um erwartete Änderungen wie Preissteigerungen oder neue Verträge.

Schritt für Schritt: So entsteht ein Wirtschaftsplan

  1. Kosten des Vorjahres je Kategorie auswerten.
  2. Änderungen prognostizieren: Energiepreise, Inflation, neue Verträge.
  3. Aktuelle Angebote einholen: Versicherung, Wartungsverträge, Tarife.
  4. Besondere Vorhaben planen, zum Beispiel Reparaturen oder Modernisierungen.
  5. Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage festlegen.
  6. Alles zusammenrechnen: geplante Ausgaben plus Rücklagenzuführung ergeben den Hausgeldbedarf.
  7. Nach Verteilungsschlüssel auf die Einheiten verteilen.
  8. Mit dem Vorjahr vergleichen und Abweichungen erklären.
  9. Den Entwurf für die Eigentümerversammlung vorbereiten.

Dieser Prozess beginnt in der Praxis üblicherweise zwei bis drei Monate vor Ende des Kalenderjahres. Der Entwurf geht mit der Einladung an die Eigentümer:innen. Die Einladung erfolgt in Textform und soll mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugehen, außer in besonders dringenden Fällen (§ 24 Abs. 4 WEG). Häufig schaut vorher der Verwaltungsbeirat darauf.

Rechenbeispiel (vereinfacht, fiktiv)

Ergeben die geplanten Ausgaben 60.000 Euro und soll die Rücklage 10.000 Euro erhalten, liegt der Hausgeldbedarf bei 70.000 Euro im Jahr, also etwa 5.833 Euro im Monat. Bei zehn gleich großen Wohnungen wären das rund 583 Euro je Wohnung und Monat. Bei unterschiedlichen Größen entscheidet der Verteilungsschlüssel.

Wirtschaftsplan der WEG in neun Schritten vom Auswerten des Vorjahres bis zum Entwurf, mit Rechenbeispiel und Beschluss
So entsteht ein Wirtschaftsplan in neun Schritten, von der Vorjahresauswertung bis zum Entwurf für die Versammlung.

Die Erhaltungsrücklage im Plan

Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Im Alltag hört man auch noch „Instandhaltungsrücklage“. Sie ist Geld für spätere größere Ausgaben, etwa eine neue Heizung oder ein neues Dach. Über die Zuführungen beschließen die Eigentümer:innen mit dem Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Eine feste Mindesthöhe nennt das Gesetz nicht, „angemessen“ ist der Maßstab. Orientierung geben der bauliche Zustand, das Alter der Anlagen, erwartete Großreparaturen und der aktuelle Rücklagenstand. In der Praxis liegen die Beträge auf einem eigenen Rücklagenkonto, getrennt vom Hauptkonto.

Ist die Rücklage zu klein, muss bei einer großen Reparatur eine Sonderumlage beschlossen werden.

Sonderumlagen

Eine Sonderumlage ist ein zusätzlicher Betrag über das Hausgeld hinaus, meist für ein konkretes Projekt. Ist sie schon absehbar, kann sie im Wirtschaftsplan stehen. Kommt sie im Laufe des Jahres, braucht sie einen eigenen Beschluss über zusätzliche Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Der Beschluss legt Zweck, Gesamtsumme, Verteilungsschlüssel und Zahlungstermine fest. Wann Forderungen fällig werden, können die Eigentümer:innen beschließen (§ 28 Abs. 3 WEG).

Beschluss und Fortgeltung

Die Eigentümerversammlung beschließt über die Vorschüsse und die Rücklagen. Dafür genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Einen Beschluss können Eigentümer:innen innerhalb eines Monats anfechten und innerhalb von zwei Monaten begründen (§ 45 WEG).

Wurde für das neue Jahr noch kein Plan beschlossen, sieht das Gesetz keine automatische Fortgeltung des alten Plans vor. Üblich ist ein Beschluss, dass ein konkreter Plan bis zur Beschlussfassung über den nächsten weitergilt. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Beschluss zum bis 2020 geltenden Recht für zulässig gehalten (Urteil vom 14.12.2018, V ZR 2/18). Klären Sie mit der Rechtsberatung, wie das nach der Reform in Ihrer Gemeinschaft geregelt ist.

Nach dem Beschluss stellt die Buchhaltung die neuen Hausgeldbeträge im System ein (Sollstellung).

Wenn die Kosten vom Plan abweichen

Kleine Abweichungen werden über die Jahresabrechnung ausgeglichen: Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Eigentümer:innen über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG). Bei deutlichen Abweichungen oder unerwarteten Großausgaben kann ein zusätzlicher Beschluss nötig sein, im Zweifel eine Sonderumlage. Sind die Kosten niedriger als geplant, entsteht ein Guthaben, das meist mit dem Hausgeld des Folgejahres verrechnet wird.

Häufige Fragen

Wer erstellt den Wirtschaftsplan?
Die Verwaltung bereitet den Entwurf vor, die Eigentümer:innen beschließen ihn. Der Beirat prüft ihn häufig vorher.
Was ist der Unterschied zwischen Wirtschaftsplan und Hausgeldabrechnung?
Der Wirtschaftsplan ist die Prognose vor dem Jahr, die Hausgeldabrechnung die Abrechnung der tatsächlichen Zahlen nach dem Jahr.
Wie hoch sollte die Rücklage sein?
Das hängt vom Gebäude ab. Maßgeblich sind Alter, Zustand und absehbare Großreparaturen. Die Eigentümer:innen beschließen die Höhe, das Gesetz verlangt eine angemessene Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG).
Was passiert bei der ersten Wirtschaftsplanung einer neuen WEG?
Es gibt keine Vorjahreszahlen. Die Verwaltung stützt sich auf Erfahrungswerte, bekannte Verträge und die technischen Daten des Gebäudes. Häufig wird eine höhere Reserve für Unvorhergesehenes eingeplant.

Quellen

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Wirtschaftsplan, Verteilungsschlüssel und Hausgeldabrechnung gehören zur WEG- und Mietenbuchhaltung. Sie ist einer der 17 Themenbereiche der Weiterbildung Buchhalter:in Hausverwaltung und umfasst mit der Nebenkostenabrechnung 130 Unterrichtseinheiten.

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