Wirtschaftsplan in der WEG: Inhalt, Beschluss und Rücklage
Der Wirtschaftsplan ist die Vorschau auf Einnahmen und Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für das kommende Kalenderjahr.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Wirtschaftsplan ist eine Prognose für ein Kalenderjahr (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG).
- Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, nach Kostenarten gegliedert, und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage.
- Ergebnis ist das Hausgeld je Einheit, verteilt nach dem Verteilungsschlüssel.
- Die Eigentümerversammlung beschließt die Vorschüsse und Rücklagen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG).
- Der Plan sollte realistisch sein: zu niedrig führt zu Nachzahlungen, zu hoch zu unnötiger Belastung.
- Am Jahresende wird er in der Hausgeldabrechnung mit den tatsächlichen Kosten verglichen.
Rechtsstand: 30. September 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
Die Verwaltung stellt ihn auf, die Eigentümer:innen beschließen über die Vorschüsse, also das Hausgeld, und über die Rücklagen (§ 28 Abs. 1 WEG).
Wozu dient der Wirtschaftsplan?
Er bestimmt das Hausgeld und ist die Grundlage der laufenden Buchhaltung. Die Verwaltung kontrolliert das ganze Jahr, ob die tatsächlichen Ausgaben zum Plan passen. Für die Eigentümer:innen macht er transparent, was geplant ist und welche Vorhaben finanziert werden.
Was steht im Wirtschaftsplan?
Das Gesetz verlangt, dass der Plan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG). In der Praxis besteht er aus drei Teilen: einem Gesamtplan (alle Einnahmen und Ausgaben der WEG), Einzelplänen (das Hausgeld je Eigentümer:in) und einer Vorschau auf die Entwicklung der Rücklage.
Übliche Kostenarten sind:
- Versicherungen (zum Beispiel Wohngebäude- und Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht)
- Heizung und Warmwasser, Wasser und Abwasser
- Strom für Gemeinschaftsflächen, Müll, Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst
- Aufzug und Wartung technischer Anlagen, Kleinreparaturen
- Grundsteuer und öffentliche Abgaben
- Verwaltervergütung, Bankgebühren, gegebenenfalls Vergütung des Beirats
- Zuführung zur Erhaltungsrücklage
Als Basis dienen in der Regel die tatsächlichen Kosten des Vorjahres, angepasst um erwartete Änderungen wie Preissteigerungen oder neue Verträge.
Schritt für Schritt: So entsteht ein Wirtschaftsplan
- Kosten des Vorjahres je Kategorie auswerten.
- Änderungen prognostizieren: Energiepreise, Inflation, neue Verträge.
- Aktuelle Angebote einholen: Versicherung, Wartungsverträge, Tarife.
- Besondere Vorhaben planen, zum Beispiel Reparaturen oder Modernisierungen.
- Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage festlegen.
- Alles zusammenrechnen: geplante Ausgaben plus Rücklagenzuführung ergeben den Hausgeldbedarf.
- Nach Verteilungsschlüssel auf die Einheiten verteilen.
- Mit dem Vorjahr vergleichen und Abweichungen erklären.
- Den Entwurf für die Eigentümerversammlung vorbereiten.
Dieser Prozess beginnt in der Praxis üblicherweise zwei bis drei Monate vor Ende des Kalenderjahres. Der Entwurf geht mit der Einladung an die Eigentümer:innen. Die Einladung erfolgt in Textform und soll mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugehen, außer in besonders dringenden Fällen (§ 24 Abs. 4 WEG). Häufig schaut vorher der Verwaltungsbeirat darauf.
Rechenbeispiel (vereinfacht, fiktiv)
Ergeben die geplanten Ausgaben 60.000 Euro und soll die Rücklage 10.000 Euro erhalten, liegt der Hausgeldbedarf bei 70.000 Euro im Jahr, also etwa 5.833 Euro im Monat. Bei zehn gleich großen Wohnungen wären das rund 583 Euro je Wohnung und Monat. Bei unterschiedlichen Größen entscheidet der Verteilungsschlüssel.

Die Erhaltungsrücklage im Plan
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Im Alltag hört man auch noch „Instandhaltungsrücklage“. Sie ist Geld für spätere größere Ausgaben, etwa eine neue Heizung oder ein neues Dach. Über die Zuführungen beschließen die Eigentümer:innen mit dem Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Eine feste Mindesthöhe nennt das Gesetz nicht, „angemessen“ ist der Maßstab. Orientierung geben der bauliche Zustand, das Alter der Anlagen, erwartete Großreparaturen und der aktuelle Rücklagenstand. In der Praxis liegen die Beträge auf einem eigenen Rücklagenkonto, getrennt vom Hauptkonto.
Ist die Rücklage zu klein, muss bei einer großen Reparatur eine Sonderumlage beschlossen werden.
Sonderumlagen
Eine Sonderumlage ist ein zusätzlicher Betrag über das Hausgeld hinaus, meist für ein konkretes Projekt. Ist sie schon absehbar, kann sie im Wirtschaftsplan stehen. Kommt sie im Laufe des Jahres, braucht sie einen eigenen Beschluss über zusätzliche Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Der Beschluss legt Zweck, Gesamtsumme, Verteilungsschlüssel und Zahlungstermine fest. Wann Forderungen fällig werden, können die Eigentümer:innen beschließen (§ 28 Abs. 3 WEG).
Beschluss und Fortgeltung
Die Eigentümerversammlung beschließt über die Vorschüsse und die Rücklagen. Dafür genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Einen Beschluss können Eigentümer:innen innerhalb eines Monats anfechten und innerhalb von zwei Monaten begründen (§ 45 WEG).
Wurde für das neue Jahr noch kein Plan beschlossen, sieht das Gesetz keine automatische Fortgeltung des alten Plans vor. Üblich ist ein Beschluss, dass ein konkreter Plan bis zur Beschlussfassung über den nächsten weitergilt. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Beschluss zum bis 2020 geltenden Recht für zulässig gehalten (Urteil vom 14.12.2018, V ZR 2/18). Klären Sie mit der Rechtsberatung, wie das nach der Reform in Ihrer Gemeinschaft geregelt ist.
Nach dem Beschluss stellt die Buchhaltung die neuen Hausgeldbeträge im System ein (Sollstellung).
Wenn die Kosten vom Plan abweichen
Kleine Abweichungen werden über die Jahresabrechnung ausgeglichen: Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Eigentümer:innen über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG). Bei deutlichen Abweichungen oder unerwarteten Großausgaben kann ein zusätzlicher Beschluss nötig sein, im Zweifel eine Sonderumlage. Sind die Kosten niedriger als geplant, entsteht ein Guthaben, das meist mit dem Hausgeld des Folgejahres verrechnet wird.
Häufige Fragen
Wer erstellt den Wirtschaftsplan?
Was ist der Unterschied zwischen Wirtschaftsplan und Hausgeldabrechnung?
Wie hoch sollte die Rücklage sein?
Was passiert bei der ersten Wirtschaftsplanung einer neuen WEG?
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG): §§ 19, 24, 25, 28 und 45
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 14.12.2018, V ZR 2/18
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